VersR, 2002, Seite 1491

Wann endet der Verzug?

Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt, München*

I. Problematik und Meinungsstand

Die Beantwortung der Frage scheint klar: Zur Leistung (z. B. Zahlung) gehört ein Leistungserfolg (Zahlungseingang). Also müsste der Verzug mit dem Eingang der Zahlung enden. Das Gesetz stützt diese Überlegung offenbar in § 362 BGB:

Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Bei einer Geldschuld muss also, damit die Forderung erlischt, das Geld beim Empfänger oder einem ermächtigten Dritten eingehen1. Mit diesem Zeitpunkt des Geldeingangs müsste zuvor eingetretener Verzug enden. Ist das zutreffend?

Zunächst sollte man sich noch einmal vergegenwärtigen, wann Verzug eintritt: § 271 BGB bestimmt die Leistungszeit, § 269 BGB den Leistungsort. Geschuldet ist eine Handlung. Dementsprechend ist man sich einig: Verzug tritt ein, wenn der Schuldner die vom ihm geschuldete Leistungshandlung am Leistungsort nicht rechtzeitig vornimmt (bei Geldforderungen: Zahlung beispielsweise durch Überweisung, §§ 270, 269 BGB). Also: Wenn der Schuldner seinen Überweisungsauftrag bei der Bank rechtzeitig erteilt und das Konto Deckung aufweist, das Geld aber gleichwohl erst nach Fälligkeit eingeht, tritt Verzug nicht ein2.

Wann aber endet Verzug? Ist hierfür ebenso wie bei der Begründung des Verzugs abzustellen auf die Leistungshandlung des Schuldners oder auf den Eintritt des Erfolgs (Zahlungseingang)?

Der deutsche Ingenieur A., der in Kenia arbeitet, nach Kenia ausgewandert ist und in Mombasa lebt, kauft während eines Urlaubs in Deutschland beim Autohändler B. in München einen Toyota Landcruiser, der nach Kenia verschickt wird. Als fixer Zahlungstermin ist der 10. 4. fest vereinbart. A. reist im April zurück nach Mombasa. Die Zahlung erfolgt jedoch nicht. Nach mehreren Mahnungen, die bei A. in Mombasa eingehen, gibt A. seiner Bank, der Barclays Bank in Mombasa, den Überweisungsauftrag für die Zahlung an den Autohändler B. am 15. 6. Das Konto weist entsprechende Deckung auf. B. erhält die Zahlung erst am 15. 9. Kann er für die drei Monate zwischen dem 15. 6. und 15. 9. Verzugszinsen verlangen? Bestand also Verzug des Schuldners in dieser Zeit oder nicht?

Eingetreten ist der Verzug mit Ablauf des 10. 4 (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Endete der Verzug aber mit der Zahlungshandlung (15. 6.) oder dem Geldeingang (15. 9.)?

Gelegentlich findet sich in der Praxis hierzu eine vertragliche Regelung in Form einer so genannten Rechtzeitigkeitsklausel: Damit wird vertraglich abgestellt auf den Leistungserfolg, nämlich auf den tatsächlichen Geldeingang beim Gläubiger3.

Das Problem der Verzugsbeendigung stellt sich im Übrigen nicht nur bei der Erbringung von Leistungshandlungen, beispielsweise der Zahlung von Geldschulden. Es taucht auch auf - und zwar mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis - bei Fälligkeit und eingetretenem Verzug mit Abschlagszahlungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Erstellung einer Schlussrechnung ersetzt werden. Nach ganz herrschender Meinung kann nach Stellung der Schlussrechnung nicht mehr aus Abschlagszahlungen vorgegangen werden4. Nunmehr kann die Forderung - nach Ablauf einer eventuellen Prüfungsfrist - nur noch auf die Schlussrechnung gestützt werden. Was geschieht nun mit der Verzinsung der Abschlagsrechnungen, hinsichtlich deren Verzug eingetreten war? Wie lange können gegebenenfalls Verzugszinsen aus den Abschlagszahlungen nach Stellung der Schlussrechnung verlangt werden? Beendet die Stellung der Schlussrechnung den Verzug?

Das Problem löst sich, wenn man erkennt, dass die Stellung einer Schlussrechnung keine Novation bewirkt, sondern nur die Durchsetzbarkeit der Forderungen aus den Abschlagsrechnungen hindert. Eingetretene Verzugsfolgen bestehen daher ungeachtet der Stellung einer Schlussrechnung fort. Erst die Bewirkung der Leistung (Leistungshandlung oder Leistungserfolg?) kann zur Beendigung des Verzugs führen.

In der Regel macht der Praktiker sich keine Gedanken über die Frage, welche Tatbestände zur Beendigung des Verzugs führen, insbesondere ob nun der Verzug mit der Zahlungshandlung oder dem Geldeingang endet. Für ihn ist es klar: Der Verzug - beispielsweise bei einer Geldforderung - endet, wenn die Zahlung beim Gläubiger eingeht. Dementsprechend wird er - im Beispielsfall - die Verzugszinsen bis zum 15. 9. berechnen. Dass bis dahin Verzug bestand, scheint einem der gesunde Menschenverstand zu sagen.

Aber - so überraschend es sein mag - Rechtsprechung und Literatur meinen: Der Verzug endet schon früher, in unserem Beispiel nämlich bereits mit dem Auftrag des Schuldners an die Bank in Mombasa, die Überweisung nach München vorzunehmen (also am 15. 6.). Begründet wird die Auffassung wie folgt: Geldschulden sind Schickschulden. Und bei diesen kommt es nach Auffassung der Rechtsprechung darauf an, wann der Schuldner die notwendige Leistungshandlung vorgenommen hat, nicht wann der Erfolg eintritt.

Rechtsprechung und Kommentare sind sich - soweit ersichtlich - einig: Die Beendigung des Verzugs tritt bei Schickschulden - und dazu gehören Geldschulden - nach § 270 BGB bereits mit der Vornahme der Leistungshandlung ein5. Bei Zahlung durch Überweisung6 ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut (Bank) eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Die Verzögerung von drei Monaten ab Zahlungsauftrag bis Geldeingang geht demnach zulasten des Gläubigers. Für diese Zeit (in unserem Beispiel also für drei Monate zwischen Erteilung des Überweisungsauftrags und Zahlungseingang) kann dieser keine Verzugszinsen verlangen.

Offenbar geht die einhellige - im Ergebnis überraschende - Auffassung der Kommentarliteratur zurück auf eine Entscheidung des BGH7. Dort führt der BGH zutreffend aus, dass es für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Leistung grundsätzlich auf die Leistungshandlung und nicht auf den Leistungserfolg ankommt. Aber die Entscheidung betrifft nur die Frage der Rechtzeitigkeit einer Leistung, also die Frage, ob Verzug überhaupt eintritt oder nicht. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein bereits eingetretener Verzug mit der Vornahme einer solchen Leistungshandlung beendet wird.

Mit der Frage, wann der Verzug endet, befasst sich der BGH in einer weiteren Entscheidung8. Hier führt der BGH lapidar aus:

Auch wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, endet der Verzug schon in dem Augenblick, in dem er das zur Leistungserbringung Erforderliche getan hat, also nicht erst mit Eintritt des Leistungserfolgs.

Weiter begründet wird diese Auffassung nicht. Sie wird jedoch - wiederum ohne eigene Begründung - von der Kommentarliteratur übernommen9.

II. Begründung und Beendigung des Verzugs verdienen unterschiedliche Behandlung

Ist der Verzug einmal begründet, stellt sich nicht mehr die Frage, unter welchen Umständen eine Leistung rechtzeitig ist, sondern was Voraussetzung für die Beendigung des Verzugs ist. Es ist keineswegs zwingend, dass eine vorgenommene Leistungshandlung einen bereits eingetretenen Verzug ausräumt. Eine Begründung dafür findet sich auch in den Entscheidungen des BGH nicht.

Ohne nähere Erläuterung wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung, die für den Eintritt des Verzugs maßgebend ist, gleichgestellt mit den Umständen, die den Verzug beenden. Eintritt und Beendigung des Verzugs sind jedoch verschiedene Fragen. Weder Rechtsprechung noch Literatur differenzieren zwischen den Fragen genau. Es ist keineswegs zwingend, dass eine vorgenommene Leistungshandlung einen bereits eingetretenen Verzug ausräumt. Eine Begründung für diese Auffassung findet sich auch in der Entscheidung des BGH VersR 1969, 36810 nicht. Der bloße Verweis auf § 269 und § 270 BGB setzt stillschweigend voraus, dass für die Beendigung des Verzugs und dessen Folgen nichts anderes notwendig ist als eine (während des Verzugs) vorgenommene Leistungshandlung am Wohnsitz des Schuldners. Diese Prämisse ergibt sich jedoch nicht aus gesetzlichen Vorschriften.

Stillschweigend vorausgesetzter Obersatz der Gleichstellung von Verzugseintritt und Verzugsbeendigung ist: Das Fortbestehen des Verzugs (nach dessen Eintritt) setzt fortbestehende Verantwortlichkeit des Schuldners im Sinne eines Verschuldens voraus. Denn umgekehrt hat dieser alles getan, wenn er die ihm obliegende Leistungshandlung erbracht hat, sodass man von diesem Zeitpunkt an von einem Verschulden i. S. d. § 276 BGB nicht mehr reden kann. Ist der Satz aber richtig? Endet der Verzug, wenn der Schuldner etwas tut, das dazu führt, dass man nicht mehr von Verschulden sprechen kann?

§ 284 BGB a. F. und § 286 Abs. 1 BGB n. F. regeln übereinstimmend nur die Voraussetzungen, unter denen der Schuldner in Verzug gerät. Das geschieht nämlich, wenn er nach Fälligkeit auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, wenn nach Fälligkeit gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden oder wenn (wie im Beispiel) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und dieser Zeitpunkt abläuft.

Die Frage, wie lange der Verzug fortbesteht, ist dagegen weder den alten noch den neuen Vorschriften des BGB zu entnehmen. Die bloße Verweisung von Rechtsprechung und Literatur auf die §§ 270 und 271 BGB scheint mir für die Begründung der Auffassung, Verzug ende bereits mit der Leistungshandlung, nicht ausreichend. § 270 BGB regelt lediglich, wo eine geschuldete Handlung vorzunehmen ist. § 271 BGB bestimmt die Rechtzeitigkeit einer Leistung und die Verlustgefahr. Die Vorschriften besagen nichts über die Frage, wann ein Schuldner, der bereits in Verzug geraten ist (also die Leistungshandlung zuvor nicht rechtzeitig vorgenommen hat), wieder aus dem Verzug gerät.

Verzug ist nach der Neufassung des § 286 BGB ein Sonderfall der Pflichtverletzung nach § 280 BGB. Schadensersatz schuldet nach dieser Vorschrift, wer eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt. Diese Verletzung muss kein durativer Akt sein. Sie wird vielmehr in der Regel eine einzelne Handlung oder Unterlassung sein, die zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt auf das Schuldverhältnis einwirkt.

Ähnlich wie eine unerlaubte Handlung, beispielsweise eine Körperverletzung, durch einen einzelnen Akt eine Kausalkette in Gang setzt, an deren Ende der Erfolg (haftungsbegründender Kausalzusammenhang, Verletzung eines absoluten Rechts) und an deren weiterem Schluss der Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) steht, verhält es sich bei der Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB. Hier gilt: Ein bestimmter Akt, eine bestimmte Handlung oder Unterlassung (z. B. Pflichtverletzung, beim Verzug nicht rechtzeitige Zahlungshandlung) setzen eine Kausalkette in Gang. An deren Ende steht die Verpflichtung zum Ersatz des daraus resultierenden kausal bedingten Schadens (§§ 286, 280 Abs. 2 BGB).

Ebenso wenig wie bei der unerlaubten Handlung nun das Verschulden, das die Pflichtverletzung begleitet, bis zum Eintritt des Erfolgs oder des Schadens vorliegen muss, kann man bei § 280 oder § 286 i. V. m. § 280 Abs. 2 BGB annehmen, dass das Verschulden andauern muss, bis der notwendige Erfolg eingetreten ist. Denn zur Begleichung einer Geldforderung und damit zur Beendigung des Verzugs gehört eben auch der Eintritt des Erfolgs (§ 362 BGB), mithin der Eingang der Zahlung.

Was einem der gesunde Menschenverstand sagt, scheint - entgegen einhelliger Meinung - auch rechtlich richtig: Der Verzug kann nicht schon mit einer Leistungshandlung während eingetretenen Verzugs enden, sondern erst dann, wenn der geschuldete Erfolg herbeigeführt ist. Denn der einmal durch die Pflichtverletzung oder Verzögerung begründete Verzug setzt eine Kausalkette - Ersatz des daraus bedingten Schadens - in Gang, die erst endet, wenn erfüllt wird, wenn also beim Gläubiger die Zahlung eingeht (§ 362 BGB).

Die Gleichstellung für die Situation des In-Verzug-Geratens mit dem Aus-dem-Verzug-Geraten scheint auch vom Ergebnis nicht gerechtfertigt. Bei einer Abwägung der Gläubiger-/Schuldnerinteressen ist die Situation unterschiedlich, je nachdem, ob es um Eintritt des Verzugs oder um dessen Fortdauer geht. Dass die Gleichsetzung von Verzugseintritt und dessen Beendigung nicht nur nach juristischen Argumentationsmustern, sondern auch nach einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" ungerechtfertigt ist, macht ein Beispiel deutlich:

Wer einen anderen durch schuldhaftes Verhalten in eine Grube stößt, kann von den Konsequenzen, die damit verbunden sind, nicht schon dann entlastet sein, wenn der Täter erklärt, er habe alles getan und versucht, den Hineingestoßenen aus der Grube zu holen, es sei ihm aber nicht gelungen. Er ist vielmehr erst dann entlastet, wenn der andere wieder aus der Grube herausgeholt worden ist. An den Konsequenzen seiner Handlung muss der Verantwortliche auch festgehalten werden, wenn er zwischenzeitlich Wiedergutmachung versucht hat. Wer für den Verzugseintritt verantwortlich ist, hat die Folgen zu tragen, bis der Gläubiger bekommt, was er zu bekommen hat.

Selbst wenn man für Beendigung des Verzugs nur auf die Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Erfolgs abstellen wollte, ist eine z. B. bei der überweisenden Bank eintretende Verzögerung - wie in unserem Beispielsfall - doch in erster Linie der Sphäre des Schuldners zuzurechnen. Die Bank wird in seinem Auftrag tätig, um seine Verpflichtung zur Bewirkung der geschuldeten Zahlung zu bewerkstelligen. Warum die Folgen einer hier eintretenden Verzögerung im Ergebnis den Gläubiger und nicht den Schuldner treffen sollten, ist nicht verständlich.

III. Ergebnis

Ich meine daher: Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für die in Rechtsprechung und Literatur einhellige Auffassung, dass der Verzug bereits mit einer nach Verzugseintritt vorgenommenen Zahlungs- oder sonstigen Handlung ende. Es trifft einfach nicht zu, dass den §§ 270, 269 BGB zu entnehmen sei, dass ein eingetretener Verzug bereits durch eine während des Verzugs vorgenommene Leistungshandlung aufgehoben wird.

Vielleicht liegt die Wahrheit in der Mitte, nämlich zwischen der Auffassung der einhelligen Rechtsprechung und Kommentarliteratur einerseits und dem gesunden Menschenverstand andererseits: Der Verzug endet mit der geschuldeten Leistungshandlung nur dann, wenn der Leistungserfolg "demnächst" eintritt11. Denn über die Leistungshandlung hinaus ist auch der Eintritt des Leistungserfolgs geschuldet. Die Situation kann verglichen werden mit derjenigen, die sich bei der Klageerhebung einstellt: Ähnlich wie hier die Verjährungsunterbrechung im Verfahrensrecht zurückbezogen wird auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, kann man eine Verzugsbeendigung dann annehmen, wenn der Leistungserfolg der Leistungshandlung unverzüglich nachfolgt. Hierfür könnte auf das zurückgegriffen werden, was die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "demnächst" im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der ZPO entwickelt hat12. Tritt der Leistungserfolg - wie in unserem Beispiel - nicht "demnächst" ein, muss grundsätzlich gelten: Der Verzug endet dann erst mit der Bewirkung der Leistung (Zahlungseingang).

Demgemäß tritt im Beispielsfall die Beendigung des Verzugs erst ein, wenn die Zahlung auch tatsächlich (eben drei Monate später, nämlich am 15. 9.) auf dem Konto des Gläubigers eingeht.

*Der Autor ist Rechtsanwalt in München und Lehrbeauftragter der Universität Regensburg.
1 Theorie der realen Leistungsbewirkung; vgl. BGH NJW 1991, 1294;1992,2698.
2 BGHZ 44,178 = VersR 1965,1141.
3 Vgl. beispielsweise BGHZ 139,123 (126).
4 Vgl. beispielsweise Werner/Pastor, Der Bauprozess 9. Aufl. Rdnr. 1228.
5 OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 780; OLG Frankfurt/M. MDR 1999, 667; Heinrichs in Palandt, BGB 61. Aufl. § 284 Rdnr. 37 und § 270 Rdnr. 6; so auch BGHZ 44, 178 (179) = VersR 1965, 1141 (1142), dort allerdings für Zahlung durch Scheck; BGH VersR 1964, 129 = NJW 1964, 499; OLG Köln VersR 1990, 258 = NJW-RR 1990, 285.
6 So Heinrichs aa0 (Fn. 5) § 270 Rdnr. 7.
7 BGHZ 44,178 = VersR 1965, 1141.
8 BGH VersR 1969, 368 = NJW 1969, 875.
9 Vgl. beispielsweise Thode in Münch. Komm. zum BGB 4. Aufl. § 284 Rdnr. 88; Heinrichs aa0 (Fn. 5) § 284 Rdnr. 37.
10 NJW 1969, 875.
11 Rechtsgedanke der §§ 270 Abs. 3; 693 Abs. 2; 691 Abs. 2 ZPO.
12 Vgl. hierzu BGH ZfBR 2002, 664; BGH BauR 1999,1216.