NJW 1997, 1300

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Maßnahmen und erfolgversprechende Argumentation bei Fristversäumnissen. Helmut Büttner (Anwaltspraxis). - Bonn, Deutscher Anwalt Verlag 1996. 215 S. geb. DM 88,-.

RA Dr. Ekkehart Reinelt, München

 

Soweit ersichtlich handelt es sich hier um die erste Einzeldarstellung der Probleme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Buch ist aus der Praxis (der Richter ist Vorsitzender Richter am OLG Köln) für die Praxis geschrieben. Es befaßt sich im ersten Teil mit der Funktion der Wiedereinsetzung, dem Anwendungsbereich der hierfür geltenden Vorschriften und dann mit anderen Wegen der Versäumnisbeseitigung.

Das Verhältnis der Wiedereinsetzung zur Nichtigkeits- und zur Restitutionsklage wird zwar dargestellt. Man vermißt aber eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB. Im zweiten Teil des Buches geht es um die Sachvoraussetzungen der Wiedereinsetzung. Der knappen Darstellung folgt eine Prüfliste für die Prüfung von Fristbeginn und Fristablauf. Im Anschluß daran setzt der Verfasser sich mit Versäumnis ohne Verschulden, mit Verhinderung der Partei selbst und Verhinderungen durch zuzurechnendes Verschulden des Bevollmächtigten auseinander. Es folgen schließlich Abschnitte über Verhinderungen durch andere Berater, die nicht Rechtsanwälte sind, externe Hindernisse und die verfahrensrechtlichen Fragen zu Fragen zur Wiedereinsetzung selbst.

Die Rechtsprechung ist umfangreich eingearbeitet; entsprechende Verweisungen erleichtern weiterführende Recherchen. Die bevorstehende Abschaffung der Gerichtsferien ( § 223 ZPO, §§ 199, 200 GVG) mit Wirkung ab 1. 1. 1997 konnte noch nicht berücksichtigt werden.

Die Gliederung des Werks bzw. die gewählten Überschriften überzeugen nicht ganz. So hält die Abgrenzung des Verfassers im zweiten Teil "§ 5 Versäumnis ohne Verschulden" und "§ 6 Verhinderungen der Partei selbst' Sowie "§ 7 Verhinderungen durch zuzurechnendes Verschulden des Bevollmächtigten" den Denkansatz der Gliederung nicht durch, weil Verhinderungen der Partei selbst natürlich u.U. auch dem Versäumnis ohne Verschulden zugerechnet werden können, dagegen Verhinderungen der Partei selbst verschuldet oder unverschuldet sein können und sich daher der Anwendungsbereich von § 5 und § 6 überlappen. Schließlich hätte ich mir auch eine Definition des Begriffs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewünscht.

Unabhängig von diesen marginalen Beanstandungen kann das Werk für die anwaltliche Praxis uneingeschränkt empfohlen werden. Es enthält eine zusammenfassende knapp formulierte Darstellung der gesamten Problematik, mit der man hervorragend arbeiten kann.