jurisPR-BGHZivilR 09/2008 Anm. 3

Grenzen der Anwendbarkeit des § 814 BGB
Anm. zu BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 208/07
Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Leitsatz

§ 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat.

A. Problemstellung
Ist § 814 BGB, der einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen anordnet, dann anwendbar, wenn der Leistende sich darüber im Klaren ist, dass er Umstände zu verantworten hat, die dem Vertragspartner ein Recht zur Anfechtung des Vertrages geben?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Erstverkäuferin hat der Beklagten, einer Pferdehändlerin, ein lahmendes Pferd für 750 € verkauft. Der Kauf kam auf Grund eines Inserats zustande, in dem die Erstverkäuferin darauf hinwies, dass sie das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare, wegen einer akuten Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und erweckte den Eindruck, sie werde das Tier kaufen, um es gesund zu pflegen und ihm das Gnadenbrot zu gewähren. Mit dem Pferd erhielt sie von der Erstverkäuferin Röntgenbilder von dessen akuter Verletzung (Fesselträgeranriss).
Kurze Zeit später bot die Beklagte das Pferd in einem Inserat zum Weiterverkauf als Reitpferd an. Die Klägerin erwarb das Pferd daraufhin für 3.400 €.
Nachdem die Erstverkäuferin davon Kenntnis erlangt hatte, focht sie den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sie informierte die Letzterwerberin, die Klägerin, über diesen Sachverhalt und trat alle Rechte in Bezug auf das Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche, an die Klägerin ab. Diese erklärte ihrerseits ebenfalls die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Beklagten mit Hinweis darauf, dass die Vorerkrankung verheimlicht worden war und das Tier wegen Lahmheit untauglich sei.
Die Klägerin hat die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder verlangt, die die Beklagte von der Erstverkäuferin erhalten hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten (Rückgabe des Pferdes, hilfsweise Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von 750 €) haben beide Tatsacheninstanzen für unbegründet gehalten, nach ihrer Auffassung scheitert der Rückforderungsanspruch der Beklagten an § 814 BGB.
Das Berufungsgericht argumentiert: Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises kann die Beklagte nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB den Anspruch auf Rückübereignung des Pferdes oder auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises entgegenhalten. Ein solcher Anspruch sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Der von § 814 BGB vorausgesetzten positiven Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verbindlichkeit stehe nach § 142 Abs. 2 BGB das Kennen der Anfechtbarkeit des Kausalgeschäftes gleich.
Die Anwendbarkeit des § 814 BGB scheitere auch nicht daran, dass die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht für Fälle gelte, in denen der Rechtsgrund für die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Die Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes Kenntnis von der Anfechtbarkeit des Vertrages gehabt. § 142 Abs. 2 BGB ersetze die in § 814 BGB geregelte Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verbindlichkeit durch die Kenntnis der Anfechtbarkeit.
Das Berufungsgericht hat die Revision „zur Fortbildung des Rechts als auch zur künftigen Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ wegen der aus § 814 BGB hergeleiteten Ablehnung der eigenen Ansprüche der Beklagten (sei es auf Rückübertragung des Pferdes, sei es auf Rückzahlung des von ihr ursprünglich geleisteten Kaufpreises i.H.v. 750 €) zugelassen.
Der BGH folgt den Tatsacheninstanzen nicht, soweit sie die eigenen Bereicherungsansprüche der Beklagten mit Rücksicht auf § 814 BGB verneinen und damit die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten als unbegründet zurückweisen. Die Revision der Pferdehändlerin, primär gerichtet auf Durchsetzung ihrer Zug-um-Zug-Einrede (Rückgabe des Pferdes bei Zahlung des Betrages von 3.400 €, hilfsweise Zahlung eines um 750 € verminderten Betrages, also lediglich von 2.650 € nebst Zinsen) hat in Bezug auf den Hilfsantrag beim BGH Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat führt aus: Der Rückübereignungsanspruch ist nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Dabei könne offen bleiben, ob die Leistung zur Erfüllung eines Rechtsgeschäfts, das nach der Leistung angefochten wird, i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen der Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB so zu behandeln sei, als ob der Rechtsgrund von Anfang an gefehlt hat, oder so, als ob der rechtliche Grund nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). In jedem Fall setze § 814 BGB voraus, dass der Leistende in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erfolgt ist, nicht dazu verpflichtet war.
An dieser Voraussetzung fehle es aber auch bei Annahme einer „conditio indebiti“, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet wird, lediglich vom Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht noch nicht ausgeübt hat. Denn der Leistende kann sich in diesem Fall seiner Leistungspflicht nicht aus eigenem Entschluss entziehen.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und das Schrifttum sieht der BGH in einem solchen Fall bereits den objektiven Tatbestand des § 814 BGB, nämlich das Fehlen einer für den Leistenden uneingeschränkten Leistungspflicht, als nicht erfüllt. Grundsätzlich sei die Beklagte daher berechtigt, das Pferd zurückzuverlangen.
Allerdings stehe im konkreten Fall diesem Rückforderungsanspruch der Beklagten die Arglisteinrede der getäuschten Vertragspartnerinnen entgegen (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Die beklagte Pferdehändlerin könne infolge der Anfechtung des Kaufvertrages durch die Erstverkäuferin von dieser wiederum die Rückzahlung des von ihr, der Beklagten, gezahlten Kaufpreises von 750 € verlangen, ein Einwand, den sie nunmehr auf Grund der Zession auch der Letzterwerberin entgegenhalten könne. Das führe dazu, dass sich der von der Letztverkäuferin, der Klägerin, geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch um den Betrag von 750 € verringere.
Im Ergebnis darf also nach Auffassung des VIII. Zivilsenats die Klägerin das Pferd trotz Nichtigkeit beider Kaufverträge endgültig behalten, muss aber – wirtschaftlich betrachtet – den Preis zahlen, den die Beklagte mit der Erstverkäuferin vereinbart hat. Insoweit erfüllt die Klägerin zugleich als Dritte gemäß § 267 BGB den Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Erstverkäuferin dadurch, dass dieser Betrag mit ihrem eigenen Rückzahlungsanspruch verrechnet wird und die Klägerin daher im Ergebnis nur 2.650 € verlangen kann.

C. Kontext der Entscheidung
Der Fall behandelt wichtige Aspekte der Anwendbarkeit des § 814 BGB und der Grenzen dieser Vorschrift (zu Voraussetzungen und Folgen des § 814 BGB Martinek in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 814).
Das Revisionsgericht hatte die Revision zur Klärung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 814 BGB zugelassen. Diese Zulassungsbeschränkung ist allerdings ihrerseits unwirksam. Eine Revision kann weder auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen noch auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615). Eine unzulässige Beschränkung hat zur Folge, dass das Urteil in vollem Umfang zu überprüfen ist (BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03 - NJW 2005, 664). Ohne dass der BGH diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung weiter thematisiert, konnte und musste deshalb von voller Überprüfbarkeit des Berufungsurteils ausgegangen werden.
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die Grenzen der Anwendbarkeit des § 814 BGB in der vorliegenden Entscheidung eindeutig aufzeigt. Zu klären ist eine Frage aus dem Bereicherungsrecht, nicht aus dem Strafrecht. Der Umstand, dass die Beklagte ihre beiden Vertragspartnerinnen arglistig getäuscht hat, kann im Zivilrecht nicht zur Sanktion einer Aberkennung von Ansprüchen führen, wenn ein solcher Ausschluss nicht zwingend aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften oder aus § 242 BGB folgt.
Die in diesem Zusammenhang zu prüfende Vorschrift des § 814 BGB setzt zweierlei voraus:
Zum einen bezieht sich der Ausschluss der Rückforderung des § 814 BGB nur auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Leistung keine Verpflichtung zur Leistung bestand (conditio indebiti). Dagegen ist der Ausschlussgrund des § 814 BGB nicht anwendbar auf die conditio ob causam finitam (Staudinger, BGB, § 814 Rn. 3).
Zum anderen kommt es auf den Kenntnisstand des Bereicherungsschuldners über Nichtbestehen einer Verbindlichkeit oder – nach § 142 Abs. 2 BGB – über Anfechtungsgründe an.
Zu klären ist also für die Frage der Anwendbarkeit des § 814 BGB: Hat die Beklagte der Klägerin (Letztkäuferin) das Pferd übereignet, obwohl sie zur Leistung nicht verpflichtet war? Bewirkt die Rückwirkung der Anfechtung, dass zum Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes diese Verpflichtung nicht bestand?
Gesetzliche Fiktionen wie die Rückwirkung der Anfechtung können zwar Rechtsfolgen an eine fingierte „Als-Ob-Situation“ knüpfen. Sie können aber reale Ereignisse nicht ungeschehen machen. Auch eine Rückwirkungsfiktion lässt die Tatsache unberührt, dass die Übereignung des Pferdes im konkreten Fall zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgte. Hierzu war die Beklagte aus dem mit der Letztkäuferin, der Klägerin, abgeschlossenen Vertrag im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich verpflichtet. Die Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB kann also nichts daran ändern, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes die entsprechende Verpflichtung bestanden hat. Eine solche Verpflichtung kann – ohne Verstoß gegen den logischen Satz vom Widerspruch – nicht gleichzeitig bestanden und nicht bestanden haben.
Ungeachtet der Rückwirkung des § 142 Abs. 2 BGB für eine dann später erfolgende Anfechtung bestand im Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes durch die Beklagte an die Letztkäuferin die Verpflichtung, infolge des zu diesem Zeitpunkt (noch) wirksamen Kaufvertrags die Übereignungspflicht in Bezug auf das Pferd zu erfüllen. Daran, dass diese Verpflichtung bestand, ändert auch die rückwirkende Anfechtung nichts. Eine solche Rechtsfolge wird durch die Rückwirkung des § 142 Abs. 2 BGB nicht angeordnet. Diese Vorschrift bewirkt lediglich, dass der subjektive Tatbestand, nämlich das Wissen um die Anfechtbarkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung i.S.d. § 142 Abs. 2 BGB, der Kenntnis des Nichtbestehens einer Verbindlichkeit gleichgesetzt wird. Damit ersetzt § 142 Abs. 2 BGB nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 814 BGB, nämlich dasjenige, das sich auf das Wissen oder die Kenntnis des Bereicherungsgläubigers bezieht. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistung (Übereignung des Pferdes) vor Ausspruch einer solchen Anfechtung durch die Letztkäuferin (Bereicherungsschuldnerin) bestand im maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl. Deshalb erfolgte die Leistung der Beklagten – Übergabe und Übereignung des Pferdes an die Klägerin (Letztkäuferin) – in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag. Damit scheidet – wie der BGH zutreffend ausgeführt hat – die Anwendung des § 814 BGB aus. Diese Vorschrift ist weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf einen Fall der vorliegenden Art anwendbar.
Das hat zur Folge, dass auch der arglistig täuschenden Beklagten grundsätzlich ein Herausgabeanspruch in Bezug auf das Geleistete (Übereignung des Pferdes) zusteht und deshalb die Zug-um-Zug-Einrede bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Berücksichtigung finden muss.
Der BGH hat dieses zutreffende Ergebnis letztlich im vorliegenden Fall über einen Einwand der Arglist (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) ausgehebelt, jedoch die Verpflichtung der Klägerin anerkannt, jedenfalls den von der Beklagten ursprünglich bezahlten Kaufpreis anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Nicht ganz deutlich wird allerdings, warum der Arglisteinwand gegenüber der Zug-um-Zug-Einrede (Rückübereignung des Pferdes) greifen soll, nicht aber gegenüber dem hilfsweise mit Einrede geltend gemachten, aus der Abtretung folgenden Anspruch auf Rückzahlung des im ersten Kaufvertrag geleisteten Kaufpreises von 750 €.
Wäre eine Abtretung der Herausgabeansprüche seitens der Erstverkäuferin nicht erfolgt, ergäbe sich für die Lösung des Falles wohl folgende Konsequenz: Die Beklagte müsste an die Klägerin 3.400 € zurückbezahlen, ohne das Pferd zurückzubekommen (Arglisteinwand). Da sie infolge der wirksamen Anfechtung auch des Vertrages zwischen Erstverkäuferin und Beklagter dieser ebenfalls zur Herausgabe des Pferdes verpflichtet, nicht jedoch in der Lage wäre, dem Herausgabeanspruch der Erstverkäuferin auf Herausgabe des Pferdes zu entsprechen, wäre sie gegenüber der Erstverkäuferin ebenfalls einem Anspruch über § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 292 und den Vorschriften zu den §§ 989 ff. BGB ausgesetzt, der sich auf die gezogenen Nutzungen, also die bezahlten 3.400 € erstreckt (BGH, Urt. v. 08.01.1970 - VII ZR 130/68 - BGHZ 53, 144, 149). Die Beklagte müsste in dieser Situation also im Ergebnis, ohne sich in der Auseinandersetzung mit der Erstverkäuferin auf die Übereignung des Pferdes gegenüber der Klägerin i.S.d. § 822 BGB schuldbefreiend berufen zu können, zwei gleichartige Ansprüche (die allerdings nicht unbedingt gleich hoch sein müssen) erfüllen und im Ergebnis mehrfach (nämlich einmal an die Klägerin den erhaltenen Kaufpreis, an die Erstverkäuferin den Wert des Pferdes) bezahlen. Dieser Gefahr entgeht sie im vorliegenden Fall letztlich (teilweise) nur deshalb, weil die Erstverkäuferin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat und damit die Beklagte im konkreten Fall einer doppelten Inanspruchnahme durch die Klägerin (wegen Unmöglichkeit der Herausgabe) nicht ausgesetzt sein sollte.
Es bleibt unklar, ob der BGH auch dann zu diesem Ergebnis gekommen wäre, wenn die Klägerin nur aus eigenem, nicht zugleich auch aus abgetretenem Recht vorgegangen wäre. Bejaht man die von der Beklagten primär geltend gemachte Zug-um-Zug-Einrede, kann sich die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht stellen.
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass die Beklage beim Abschluss beider Verträge arglistig gehandelt hat, letztlich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sie mehrfach zahlen muss. Ihr arglistiges Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass beide Vertragsteile anfechten können (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass die dadurch nichtig werdenden Verträge rückabgewickelt werden. Wenn man aber grundsätzlich in einem solchen Rückabwicklungsverhältnis, das erst durch eine später erfolgende Anfechtung begründet wird, die Vorschrift des § 814 BGB für nicht anwendbar hält, kann dieses Ergebnis nicht wieder durch einen Arglisteinwand ausgehebelt werden. Die Sanktion der arglistigen Täuschung beschränkt sich in solchen Fällen auf die Folge, dass die getäuschten Vertragspartner ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen und damit die Verträge durch Anfechtung vernichten können. Die Folgen der Arglist können aber nicht soweit reichen, den grundsätzlich für unanwendbar gehaltenen § 814 BGB und den daraus sich ergebenden Rückforderungsausschluss mit der Arglisteinwendung im Ergebnis durch die Hintertür doch wieder einzuführen. Der Ausschluss des Bereicherungsanspruches für den arglistig täuschenden Vertragspartner dürfte im Ergebnis nur möglich sein, wenn ganz besondere Umstände – zusätzlich zur arglistigen Täuschung – hinzutreten, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dogmatisch restlos überzeugend ist es allerdings nicht, wenn der Senat den Arglisteinwand gegenüber der primär geltend gemachten Zug-um-Zug-Einrede bejaht, nicht jedoch gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ersichtlich wollte der BGH im konkreten Fall das Gericht letztlich aus Billigkeitsgründen im Ergebnis verhindern, dass die täuschende Pferdehändlerin das kranke Pferd wieder an sich bringt.
In der Regel wird man aber für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen in vergleichbaren Fällen davon ausgehen müssen: Auch ein arglistig täuschender Vertragspartner hat – wenn nicht besondere Umstände hinzukommen – das Recht, seinen Bereicherungsanspruch durchzusetzen oder die Zug-um-Zug-Einrede zu erheben, wenn § 814 BGB – wie hier – nicht anwendbar ist.

D. Auswirkungen für die Praxis
Der BGH lässt in der Entscheidung (Rn. 15) ausdrücklich offen, ob die Rückwirkung der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu führt, dass der Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB von Anfang an gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). Mit der Entscheidung des Gerichts dürfte aber geklärt sein, dass die Vorschrift des § 814 BGB im Ergebnis auch bei Anfechtung eines Geschäftes lediglich auf die conditio indebiti Anwendung finden kann, also auf die Rückabwicklung einer Bereicherung, bei der der Rechtsgrund für die Leistung der Verbindlichkeit von Anfang an gefehlt hat. Die Rückwirkung der Anfechtung des § 142 Abs. 1 BGB ersetzt zwar das subjektive Merkmal der Kenntnis des Nichtbestehens einer Verbindlichkeit, führt aber nicht dazu, dass die Leistung des Anfechtungsgegners vor Ausspruch der Anfechtung auch im Falle der Anfechtbarkeit als Erfüllung einer nicht geschuldeten Verbindlichkeit angesehen werden könnte.
Mit anderen Worten: Auch die Rückwirkungsfiktion der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB kann nichts daran ändern, dass es sich in solchen Fällen einer später erfolgenden Anfechtung ausschließlich um einen Fall der condictio ob causam finitam handelt, auf die § 814 BGB nicht anwendbar ist.