jurisPR-BGHZivilR 46/2007 Anm. 1

Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB
Anm. zu BGH, Urteil vom 28.09.2007 - V ZR 139/06
Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Leitsatz

Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweigerung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.

A. Problemstellung
Tritt Verzug mit einer Forderung auch dann ein, wenn der Schuldner vor Fälligkeit die Erfüllung grundlos verweigert? Unter welchen Voraussetzungen steht eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dem Verzug bei der Geltendmachung einer Vertragsstrafe gleich?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin verkaufte Bergwerkseigentum an die Beklagte. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der vollen Förderung einen bestimmten Betrag zu investieren und 115 Arbeitsplätze zu schaffen. Abhängig war der genannte Beginn von einer bestandskräftigen Zulassung des Hauptbetriebsplanes durch die Genehmigungsbehörde (vgl. § 52 BBergG).

Für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung ihrer Verpflichtung hatte die Käuferin nach dem Vertrag eine Vertragsstrafe von 20% der nicht getätigten Investitionen und von 30.000 DM für jeden nicht geschaffenen Arbeitsplatz zu zahlen. Nach dem Vertrag war die Käuferin zum Rücktritt berechtigt, sofern eine bestandskräftige Zulassung eines Hauptbetriebsplans für das Bergwerk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – aus Gründen, die die Käuferin nicht zu vertreten hat – nicht erfolgt. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes erfolgte nicht bis zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt. Erst danach leitete die Käuferin das Zulassungsverfahren ein. Da das Rücktrittsrecht nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden konnte, trat sie nunmehr vom Vertrag zurück. Über die Wirksamkeit des Rücktritts wird in einem Vorverfahren prozessiert. Der Rücktritt stellt sich im Verfahren als nicht wirksam heraus.

An der Zulassung des Hauptbetriebsplans fehlt es weiterhin. Eine Förderung ist nicht aufgenommen worden. Investitionen in den Abbau des Vorkommens sind unterblieben, Arbeitsplätze nicht geschaffen worden. Die Verkäuferin klagt die Vertragsstrafe ein.

Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das OLG Naumburg hat ihr stattgegeben. Im Revisionsverfahren verfolgt die Käuferin die vollständige Abweisung der auf Vertragsstrafe gerichteten Klage.

Der BGH hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Käuferin erkannt worden ist, und das Verfahren zurückverwiesen. Der Argumentation des Berufungsgerichts folgt der BGH nicht. Dieses hatte die vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt angesehen. Die Rücktrittserklärung sei unwirksam gewesen. Die Abgabe einer unwirksamen Rücktrittserklärung bewirke, dass die Beklagte mit der Erfüllung ihrer vereinbarten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (Investitionen, Schaffung von Arbeitsplätzen) in Verzug gerate. Damit sei die vereinbarte Vertragsstrafe ausgelöst worden.

Anders argumentiert der V. Senat des BGH: Auf das Vertragsverhältnis sei das Schuldrecht vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes anzuwenden. Eine Vertragsstrafe ist nach § 339 BGB (in alter und neuer Fassung identisch) verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet (§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., insoweit gleichlautend mit § 286 Abs. 1 Satz 1 n.F.). Wenn der Schuldner die Erfüllung grundlos verweigert, bedarf es allerdings für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung. Das ist ständige Rechtsprechung zum alten Recht (BGH, Urt. v. 11.12.1975 - VII ZR 37/74 - BGHZ 65, 372, 377; BGH, Urt. v. 10.04.1991 - VIII ZR 131/90 - NJW 1991, 1882; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - XII ZR 268/90 - NJW-RR 1992, 1226). Dasselbe gilt nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Leistung steht danach der Mahnung gleich.

Der BGH betont jedoch, Voraussetzung des Verzugs sei in jedem Fall, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Eine grundlose, endgültige Verweigerung, eine noch nicht fällige Verpflichtung zu erfüllen, stelle zwar eine Vertragsverletzung dar, die in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (BGH, Urt. v. 18.12.1963 - VIII ZR 100/63 - BB 1964, 147; BGH, Urt. v. 28.01.2003 - X ZR 151/00 - DB 2003, 2280; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.1991 - 19 U 58/90 - OLGR Düsseldorf 1991, Nr. 4, 3-4; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.1976 - 5 U 3/74 - NJW 1977, 1015). Eine Erfüllungsverweigerung führt jedoch nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird. An der mangelnden Fälligkeit scheitern die von der Klägerin auf Verzug gestützten Vertragstrafeansprüche nach § 339 BGB. Nach dem Vertrag hatte die Beklagte eine Frist von fünf Jahren für die Erbringung der vereinbarten Investitionen und Schaffung der versprochenen Arbeitsplätze nach Zulassung des Hauptbetriebsplanes. Die Verpflichtung die volle Förderung aufzunehmen, bestand indessen nicht, weil die Förderung nicht ohne Zulassung des Hauptbetriebsplans aufgenommen werden konnte.

Konsequent prüft der BGH allerdings, ob sich die Käuferin die noch nicht erfolgte Zulassung des Hauptbetriebsverfahrens zurechnen lassen muss und der (letztlich unwirksame) Rücktritt als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist mit der Folge, dass über diesen Weg der Vertragsstrafeanspruch nach § 339 BGB ausgelöst worden sein kann. Diese Frage kann der BGH jedoch nicht abschließend klären. Er weist darauf hin, dass die der Käuferin eingeräumte Frist von fünf Jahren für die Investitionen und Schaffung der Arbeitsplätze, die noch nicht abgelaufen ist, nur dann nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB als obsolet zu behandeln wäre, wenn die Käuferin verpflichtet gewesen wäre, das Zulassungsverfahren schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Fristablauf zu betreiben.

Dazu haben jedoch die beiden Instanzgerichte keine Feststellungen getroffen. Die Verkäuferin muss darlegen, dass die für die Investition in die Förderung und Schaffung von Arbeitsplätzen vereinbarte Frist verstrichen ist, obwohl die Zulassung des Hauptbetriebsplans aussteht. Die aus formellen Gründen unwirksame Ausübung eines Rücktrittsrechts bedeutet nach Auffassung des V. Zivilsenats nicht ohne weiteres eine Verletzung der Verpflichtungen der Käuferin aus dem Kaufvertrag, die als endgültige und grundlose Erfüllungsverweigerung behandelt werden könnte.

C. Kontext der Entscheidung
Der BGH unterscheidet sorgfältig zwischen Fälligkeit, Verzug und sonstiger Verletzung des Vertrags durch positive Vertragsverletzung. Verzug ist nur denkbar, wenn zuvor die Fälligkeit einer Forderung festgestellt werden kann. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass schon vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadenersatzanspruch einer Vertragspartei nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nach altem Recht entstehen kann, wenn eine erhebliche Verletzung des Vertrages vorliegt, die dazu führt, dass die Fortsetzung des Vertrags für die andere Seite nicht mehr zumutbar ist (so für den Werkvertrag BGH v. 28.01.2003 - X ZR 151/00 - NJW 2003, 1600). Bei einer endgültigen Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit sind dementsprechend unter Unständen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder § 326 BGB a.F. denkbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.1991 - 19 U 58/90 - OLGR Düsseldorf 1991, Nr. 4, 3-4). Wer vor Fälligkeit ernsthaft ankündigt, er werde den Vertrag nicht erfüllen, begeht eine positive Vertragsverletzung. Das kann zur Folge haben, dass dem Vertragsgegner ohne Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung Rechte aus § 326 BGB zustehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.1976 - 5 U 3/74 - NJW 1977, 1015).
Allerdings hat der BGH bereits frühzeitig Erfüllungsverweigerung und daraus resultierende Schadensersatzverpflichtungen vom Verzug abgegrenzt (Urt. v. 18.12.1963 - VIII ZR 100/63 - BB 1964, 147). Die Erfüllungsverweigerung des Schuldners kann zwar eine Fristsetzung gemäß § 326 BGB a.F. entbehrlich machen. Sie bewirkt aber gerade nicht, dass der Schuldner in Verzug gerät, ehe die Leistung fällig wird. In einem solchen Fall kann nur bei unzweideutiger Erfüllungsverweigerung ein Schadensersatzanspruch, nicht aber Verzug eintreten.

Die Vertragsstrafenregelung knüpft nach § 339 BGB entsprechend dem Wortlaut in der Vereinbarung an Verzug an. Verzug ist aber unabdingbar von Fälligkeit der Forderung abhängig, die im vorliegenden Fall gerade nicht vorlag. Er kann nur eintreten, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung am Leistungsort nicht rechtzeitig vornimmt (Reinelt, VersR 2002, 1491).

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin ab Zulassung des Hauptbetriebsplans, der Voraussetzung des Beginns der vollen Förderung war, fünf Jahre Zeit, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Diese Zeit ist nicht verstrichen. Verzug kann daher schon mangels Fälligkeit nicht vorliegen.

Es blieb dann allerdings noch die Frage zu klären, ob eine (anhand der unwirksamen Rücktrittserklärung zu prüfende) ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ausnahmsweise dem Verzug im Sinne der Auslösung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB gleichstehen kann. Eine solche Gleichstellung kann – so die Auffassung des BGH – nur über eine Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB bzw. dessen Rechtsgedanken eintreten. Danach darf sich niemand auf den Nichteintritt einer Bedingung berufen, wenn er seinerseits für den Nichteintritt der Bedingung verantwortlich ist. Dieser letztlich aus dem Gedanken des venire contra factum proprium herzuleitende Rechtsgedanke kann aber nur Anwendung finden, wenn Feststellungen darüber getroffen werden, dass der Käufer verpflichtet gewesen sein könnte, die Zulassung schon vorher zu erreichen und die entsprechenden Maßnahmen hierfür zu einem frühen Zeitpunkt in die Wege zu leiten. Dazu gibt es hier allerdings keine tatrichterlichen Feststellungen. Deshalb kann nach zutreffender Auffassung des BGH ohne weitere Aufklärung eine Gleichstellung einer möglicherweise vorliegenden ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit Verzug nicht festgestellt werden. Der bloße Umstand, dass der Käufer – wie sich im Vorverfahren geklärt hat – letztlich rechtsunwirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, lässt eine solche Gleichstellung nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht erkennen.

D. Auswirkungen für die Praxis
Mit Recht unterscheidet der BGH sehr genau zwischen verschiedenen möglichen Leistungsstörungen. Dass Verzug nur eintreten kann, wenn die Fälligkeit einer Leistung feststeht, überzeugt in vollem Umfang. Ein in seiner Wirksamkeit umstrittener (im Ergebnis allerdings unwirksamer) Rücktritt vom Vertrag ersetzt im Anwendungsbereich des § 339 BGB den Verzug mit einer bestimmten zeitlich fixierten Leistungsverpflichtung nicht.

Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung bedarf es tatsächlicher eindeutiger Feststellungen, die ausnahmsweise gestatten könnten, von den Voraussetzungen des Verzugs abzusehen, um Vertragsstrafeansprüche nach § 339 BGB auszulösen.